Satzung

der Närrischen Kolpingsfamilie Opladen

Präambel

Die „Närrische Kolpingsfamilie Opladen“ ist aus der Kolpingsfamilie Opladen-Zentral (nachstehend "Kolpingsfamilie" genannt) hervorgegangen. Sie hat die Aufgabe, die Förderung des karnevalistischen Brauchtums auf Basis der von der Zentralversammlung beschlossenen Satzung der Kolpingsfamilie und des Programms des Kolpingwerkes Deutschland umzusetzen.

Aus vereins- und steuerrechtlichen Gründen wird die „Närrische Kolpingsfamilie Opladen“ zukünftig als eigenständiger, nicht eingetragener Verein (nachstehend "Verein" genannt) geführt und gibt sich die nachstehende Satzung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Närrische Kolpingsfamilie Opladen“. Sitz des Vereins ist Leverkusen. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen im Sinne des karnevalistischen Brauchtums. Die Umsetzung des Satzungszwecks soll der ideellen und religiösen Zielsetzung der Kolpingsfamilie entsprechen und darf nicht widersprechen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kolpingsfamilie Opladen-Zentral, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Eintritt eines Mitgliedes

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung kann mittels schriftlichem Aufnahmeantrag, der bei jedem Mitglied des Vorstandes erhältlich ist, bei diesem erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann die Aufnahme nur aus wichtigem Grund ablehnen (analog § 6).

Die Mitglieder des Vereins sollten gleichzeitig Mitglied der Kolpingsfamilie sein. Alle Personen, die am Gründungstag des Vereins Mitglieder der Kolpingsfamilie sind, werden automatisch 4 Wochen nach Gründung des Vereins Mitglieder des Vereins, sofern sie nicht bis dahin der Vereinsmitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins oder gegenüber dem Vorstand der Kolpingsfamilie widersprechen.

Für die Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins ist die Mitgliedschaft bei der Kolpingsfamilie Voraussetzung.

§ 5 Austritt eines Mitgliedes

Die Mitglieder des Vereins sind jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss dem Vorsitzenden spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich angezeigt werden.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied auf bestimmte Zeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorhanden sind, insbesondere wenn das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vor Beschlussfassung ist das entsprechende Mitglied vom Vorstand anzuhören.

§ 7 Vorstand / Vertretung des Vereins

Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Präsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassierer
e) dem Literaten
f) dem Senatspräsidenten
g) dem Vorsitzenden der Kolpingsfamilie (geborenes Mitglied)

Zusätzlich können bis zu 4 Beisitzer dem Vorstand angehören.

Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zu a) bis g) sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis f) werden jeweils auf 3 Jahre durch die Mitglieder des Vereins gewählt. Eine Änderung innerhalb dieses Satzungsparagraphen zieht keine komplette Neuwahl des Vorstandes nach sich. Der Vorstand hat eigenverantwortlich Sorge zu tragen, dass ein geschlossener Wechsel des Vorstandes nicht stattfindet. Wiederwahlen sind in unbegrenzter Anzahl möglich.

Die Beisitzer werden von den Vorstandsmitgliedern zu a) bis g) gewählt. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt ebenfalls 3 Jahre.

Der Vorsitzende des Vereins ist geborenes Mitglied im Vorstand der Kolpingsfamilie.

Die Wahl des Vorsitzenden und des Präsidenten der Närrischen Kolpingsfamilie Opladen müssen vom Vorstand der Kolpingsfamilie Opladen-Zentral bestätigt werden.

§ 8 Sitzungen des Vorstandes

Die Vorstandssitzungen finden nach Erforderlichkeit, möglichst monatlich, statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Mitglieder zu a) bis g) anwesend sind, wobei sich der Vorsitzende der Kolpingsfamilie durch ein anderes Vorstandsmitglied der Kolpingsfamilie vertreten lassen kann. Für Beschlüsse des Vorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins.

Über die Vorstandssitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll unter Angabe des Datums und der Namen der erschienenen Mitglieder zu führen. Dieses Protokoll muss in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden.

§ 9 Geschäftsjahr / Kassenführung

Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Kassierer hat die Kasse zu verwalten und nach Beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand in einer Vorstandssitzung Rechenschaft abzulegen.

§ 10 Besondere Richtlinien

Der Vorstand hat das Recht, das Vereinsleben, die Aufgabenverteilung und insbesondere die Veranstaltungen durch besondere Richtlinien zu ordnen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung der Kolpingsfamilie, statt.

Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 1/3 aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und den Kassenbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder über Änderungen der Satzung ist grundsätzlich die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. In diesem Fall ist bei mangelnder Beschlussfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können dann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen, wobei auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen ist.

In der Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder stimmberechtigt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand in einem Protokoll unter Angabe des Datums und der Anzahl der erschienenen Mitglieder festzuhalten. In der Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen, in die sich die Teilnehmer lesbar mit vollem Namen einzutragen haben. Das Protokoll ist von 2 Vorstandsmitgliedern des Vereins zu unterzeichnen.





Leverkusen, 03.04.2012